Wer eine Steuererklärung abgeben muss, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Umzugskosten steuerlich geltend zu machen: 1. als haushaltsnahe Dienstleistungen, 2. als Werbungskosten oder 3. als außergewöhnliche Belastung. Damit senken Sie unmittelbar entweder Ihr steuerpflichtiges Einkommen oder Ihre Steuerschuld – und über diesen kleinen Umweg auch Ihre Umzugskosten mit Ihrem qualifizierten AMÖ-Spediteur.
1. Privater Umzug – Haushaltsnahe Dienstleistung
Bei rein privat veranlassten Umzügen können 20 % der Arbeits- und Transportkosten von der Einkommensteuer abgezogen werden. Maximal können 4.000 Euro Steuern gespart werden. Voraussetzungen hierfür sind:
- eine ordnungsgemäße Rechnung, aus der sich die Arbeits- und Transportkosten ergeben (sowie Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
- Bezahlung per Überweisung (Nachweis durch Kontoauszug)
- keine anderweitige steuerliche Geltendmachung der Umzugskosten (z.B. als Werbungskosten) oder Übernahme durch Dritte (z.B. durch den Arbeitgeber oder ein Amt)
Beispiel: Eine Familie zieht aus privaten Gründen um:
Gesamtkosten (inkl. MwSt)
3.800 Euro
Arbeits- und Transportkosten
3.440 Euro
Außenaufzug
240 Euro
Verpackungsmaterial
120 Euro
Die Kosten für das Verpackungsmaterial sind nicht abzugsfähig. 20 % der abzugsfähigen Kosten sind 736 Euro, sodass der Umzug nach Abzug der Steuerentlastung tatsächlich nur noch 3.064 Euro kostet.
2. Umzug aus beruflichen Gründen – Werbungskosten
Wenn der Umzug beruflich veranlasst ist, können die Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das zu versteuernde Einkommen verringert sich um die berücksichtigungsfähigen Umzugskosten.
Anwendungsfälle:
- Erstmalige Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
- Wechsel des Arbeitgebers, falls Weg zur Arbeit ohne Umzug unverhältnismäßig wäre (genauso bei Versetzung durch Arbeitgeber)
- Entfernung zur Arbeitsstelle verkürzt sich durch Umzug erheblich (mindestens eine Stunde täglich für Hin- und Rückfahrt)
- Sie ziehen an den Arbeitsort, um eine doppelte Haushaltsführung zu beenden
- Umzug wegen Erstausbildung oder Studium
Abzugsfähige Werbungskosten:
- Umzugskosten, Fahrtkosten an den neuen Wohnort, Verpflegungsmehraufwand, zeitlich begrenzt doppelte Mietzahlung und Maklergebühren; Kosten für umzugsbedingten Nachhilfeunterricht bis zu einer Höhe von 1.286 Euro
- Kosten für sonstige Umzugsauslagen (Anschlusskosten Herd, Telefon, Fernseher und ggf. Renovierung der alten Wohnung) können pauschal mit 964 Euro angesetzt werden (für jede weitere im Haushalt lebende Person weitere 643 Euro). Hatte der Umziehende zuvor keine eigene Wohnung, beträgt der Pauschalbetrag 193 Euro. Höhere Kosten müssen mit Nachweisen belegt werden.
3. Umzug aus gesundheitlichen Gründen
Bei einem Umzug aus gesundheitlichen Gründen können die Kosten bei der Steuererklärung unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Berücksichtigungsfähig sind die Kosten wie bei einem Umzug aus beruflichen Gründen. Einzelheiten zur Voraussetzung der Anerkennung erteilt Ihr zuständiges Finanzamt oder Ihr Steuerberater.
Steuern sparen mit einem AMÖ-Spediteur
Ein Umzug bedeutet Veränderung. Und vieles kostet dabei Geld: Makler, Kaution, Handwerker, der Umzugstransport, neue Möbel, Verwaltungsangelegenheiten und noch vieles mehr.
Der Wunsch, beim Umzug Geld zu sparen, ist verständlich. Die Wahl eines AMÖ-Spediteurs ist dabei der erste wichtige Schritt. Denn wenn qualifiziertes Fachpersonal die Arbeiten erledigt, sind Schäden am Mobiliar und teure Reparaturen bzw. Ersatzkäufe weniger wahrscheinlich. Als AMÖ prüfen wir unsere Mitgliedsunternehmen regelmäßig. Achten Sie auf unser Qualitätskennzeichen „geprüfter amoe:spediteur“. Und falls es doch mal zu Streitigkeiten kommt, hilft Ihnen die Schlichtungsstelle Umzug der AMÖ kostenlos weiter.