Sie erreichen uns Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr:
E-Mail: antrag@schlichtungsstelle-umzug.de
Telefon: 06190 989815

Bei Umzügen/Lagerungen etc. kann mal etwas schieflaufen, das liegt in der Natur der Sache. Für unsere Mitgliedsunternehmen ist die Zufriedenheit ihrer Kundinnen und Kunden oberstes Gebot.

Die Schlichtungsstelle Umzug ist vom Bundesamt für Justiz als Verbraucherschlichtungsstelle gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) durch formalen Bescheid vom 6. Januar 2021 anerkannt.

Sie sind mit einem AMÖ-Mitgliedsunternehmen umgezogen?

Sollte der Umzug/Auftrag/die Leistungen nicht zu Ihrer vollsten Zufriedenheit erbracht worden sein, können Sie sich bei der Schlichtungsstelle Umzug rechtlich beraten lassen und bei etwaigen Ansprüchen kostenlos eine Schlichtung durchführen lassen. Dadurch sparen Sie Zeit und Kosten.

Über unser Formular [PDF: Formular] können Sie einen schriftlichen Antrag auf Streitbeilegung stellen.

Sie sind NICHT mit einem AMÖ-Mitgliedsunternehmen umgezogen?

Leider können wir in Ihrem Fall nicht mit unserer Schlichtungsstelle Umzug weiterhelfen. Schildern Sie uns aber gerne Ihren Fall, so dass wir „schwarze Schafe“ in der Branche identifizieren können. Dadurch tragen Sie dazu bei, dass andere Verbraucherinnen und Verbraucher seltener Ähnliches erleben.

Wie läuft eine Schlichtung ab?

  1. Für die Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist ein schriftlicher Antrag [Formular] notwendig.
  2. Bei Unzulässigkeit: Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wird abgelehnt.
  3. Bei Zulässigkeit: Nach Eingang aller notwendigen Unterlagen und beidseitiger Stellungnahme wird das Vorverfahren gemäß der Verfahrensordnung durchgeführt. In telefonischen Gesprächen wird geprüft, ob eine beidseitige Einigung möglich erscheint. Bei gütlicher Einigung: Schlichtung (im Vorverfahren) erfolgreich und bindend1, aber nicht vollstreckbar2.
  4. Sofern das Vorverfahren scheitert, wird das Verfahren zum externen Streitmittler weitergeleitet (Hauptverfahren). Dieser prüft den Sachverhalt anhand der vorliegenden Dokumente und unterbreitet entweder einen Schlichtungsvorschlag (beide Seiten müssen zustimmen, bindend aber nicht vollstreckbar) oder verkündet einen Schlichtungsspruch (für das AMÖ-Mitgliedsunternehmen bis zu einem Betrag von 5.000 Euro bindend, aber nicht vollstreckbar). Der Verbraucher kann den Schlichtungsspruch entweder annehmen oder den Klageweg beschreiten.
  5. Falls die Klärung des Sachverhalts eine Beweisaufnahme erfordert, das Verfahren vom Antragssteller nicht weiter betrieben wird oder dieser dem Schlichtungsspruch nicht zustimmt, endet das Schlichtungsverfahren ergebnislos.

Bitte beachten Sie, dass wir als Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V. keinen Einfluss auf den Verlauf des Hauptverfahrens sowie einen etwaigen Schlichtungsspruch des externen Streitmittlers haben.

1 Schlichtungssprüche sind für den AMÖ-Spediteur bindend. Das heißt, er kann nicht wegen derselben Rechtsstreitigkeit Klage erheben. Anders sieht es bei Streitwerten über 5.000 Euro aus. In diesem Fall müssen beide Parteien zustimmen. Verbraucher können ihre Ansprüche im Anschluss zum erfolglosen Schlichtungsverfahren stets gerichtlich geltend machen.
2 Die Vereinbarung ist nicht vollstreckbar. Ein entsprechender Titel müsste gerichtlich eingeklagt werden.