• Satzung Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.

    gemäß Beschluss der Mitglieder­delegierten­versammlung am 6. September 2019

    Artikel I – Verein, Vereinszweck

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein trägt den Namen Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V. Seine Kurzbezeichnung lautet: AMÖ.
    2. Sitz der AMÖ ist Hattersheim/Main. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft ist Frankfurt am Main.
    3. Die AMÖ ist in das Vereinsregister eingetragen.
    4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Vereinszweck

    1. Die AMÖ bezweckt
      • a) die einheitliche Wahrnehmung und Förderung der überregionalen Belange der Möbelspedition, insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik und den Behörden auf nationaler und internationaler Ebene,
      • b) die Förderung aller Maßnahmen zur reibungslosen Zusammenarbeit der Mitgliedsunternehmen, insbesondere durch
        • die Förderung des kollegialen Verhaltens und des lauteren Wettbewerbes innerhalb der Möbelspedition,
        • die Entwicklung und Förderung von Qualitätsmaßstäben,
        • die Feststellung der Usancen der Möbelspedition,
        • die Einrichtung und Unterhaltung eines ständigen Schiedsgerichts zur
          Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsunternehmen
          aus der Tätigkeit der Möbelspedition,
        • die Entwicklung von Geschäftsbedingungen und Rahmenverträgen für
          die Tätigkeitsfelder in der Möbelspedition,
      • c) die Weiterentwicklung der Möbelspedition, insbesondere durch die Förderung des Austausches wirtschaftlicher und technischer Erfahrungen, die Förderung junger Führungskräfte, die Kalkulation der Kosten,
      • d) die sachverständige Beratung der Mitgliedsunternehmen und der Behörden bei ihren Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsverbänden,
      • e) die Einrichtung und Unterhaltung einer Schlichtungsstelle zur gütlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedsunternehmen und Kunden,
      • f) die Koordination und Verhandlungsführung auf sozialpolitischem Gebiet, den Abschluss von überregionalen Tarifverträgen anzustreben.
    2. Die AMÖ kann zum Erreichen des Vereinszwecks Verbände, die sich nicht auf dem Tätigkeitsgebiet der Mitgliedsverbände betätigen, Gesellschaften oder Vereinigungen gründen, sich an solchen beteiligen oder mit diesen kooperieren oder Mitglied nationaler oder internationaler Organisationen und Einrichtungen werden.
    3. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist innerhalb der steuerlichen Grenzen zulässig, sofern mit dem Verbandszweck vereinbar. Die AMÖ verfolgt keine parteipolitischen Interessen oder religiöse Zwecke.
    4. Die AMÖ kann Verbandszeichen entwickeln. Näheres regelt eine Verbandszeichensatzung.
    Artikel II – Mitgliedschaft

    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Ordentliche Mitglieder können sein:
      • a) inländische, regionale Organisationen der Möbelspedition (Fachvereinigungen und Fachverbände, nachstehend Mitgliedsverbände genannt),
      • b) fachliche Organisationen der Möbelspedition.
    2. Assoziierte Mitglieder können sein:
      • a) ausländische Organisationen der Möbelspedition,
      • b) fachliche Organisationen, die nicht der Möbelspedition zuzurechnen sind aber einen fachlichen Bezug zu ihr haben.
    3. Korporative Mitglieder können sein: Unternehmen, die Lieferanten der Möbelspedition sind.
    4. Mitgliedsunternehmen der Mitgliedsverbände gemäß § 3 Absatz 1 lit a sind mittelbare Mitglieder der AMÖ.
    5. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an die Geschäftsstelle zu richten ist. Die mittelbare Mitgliedschaft wird durch die Mitgliedschaft im Mitgliedsverband begründet. Eine unmittelbare Mitgliedschaft von Möbelspeditionen in der AMÖ ist ausgeschlossen.
    6. Der Gesamtvorstand entscheidet über Aufnahmeanträge von ordentlichen und assoziierten Mitgliedern. Die Geschäftsstelle gibt dem Antragsteller die Entscheidung bekannt. Lehnt der Gesamtvorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Ablehnung Berufung bei der Mitgliederdelegiertenversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig über den Antrag.
    7. Das Präsidium entscheidet über Aufnahmeanträge von korporativen Mitgliedern endgültig.

    § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder der AMÖ sind dazu verpflichtet,
      • a) die Mitgliedsbeiträge entsprechend § 25 zu zahlen,
      • b) sich an diese Satzung und die Beschlüsse der Organe zu halten,
      • c) die AMÖ bei der Verwirklichung ihrer Vereinszwecke zu unterstützen.
    2. Die Mitglieder der AMÖ haben die, ihnen nach dieser Satzung oder den aufgrund dieser Satzung erlassenen Geschäftsordnungen, zugewiesenen Rechte.

    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Insolvenz oder deren Ablehnung mangels Masse, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Auflösung der Organisation sofort.
    2. Die Kündigung eines Mitglieds kann nur mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung ist mindestens in Textform zu erklären und an die Geschäftsstelle der AMÖ zu richten.
    3. Mitglieder können durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus wichtigem Grund aus der AMÖ ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
      • a) die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen,
      • b) ein Mitglied die Interessen der AMÖ verletzt oder gegen diese Satzung verstößt,
    4. Ordentliche und assoziierte Mitglieder können durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden, wenn sie trotz gerichtlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags für das laufende Geschäftsjahr im Rückstand sind.
    5. Korporative Mitglieder können durch Beschluss des Präsidiums aus der AMÖ ausgeschlossen werden, wenn sie trotz gerichtlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags für das laufende Geschäftsjahr im Rückstand sind.
    6. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    7. Der Ausschluss wird mit Bekanntgabe des Mitteilungsschreibens wirksam. Mit Wirksamwerden des Ausschlusses aus der AMÖ erlöschen alle eventuellen Ansprüche des Mitglieds gegenüber der AMÖ.
    8. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Beschlusses Berufung zur Mitgliederdelegiertenversammlung einlegen.
    Artikel III – Organe

    § 6 Organe der AMÖ

    Die Organe der AMÖ sind die

    • Mitgliederdelegiertenversammlung,
    • der Gesamtvorstand,
    • das Präsidium.

    § 7 Mitgliederdelegiertenversammlung

    1. Die Mitgliederdelegiertenversammlung setzt sich wie folgt zusammen:
      • a) Jeder Mitgliedsverband nach § 3 Absatz 1 lit a hat eine Stimme. Für angefangene je 50 Mitgliedsunternehmen, die von ihm vertreten werden, steht ihm eine weitere Stimme zu. Für das Stimmrecht ist die Zahl der Mitgliedsunternehmen maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Einladung zur Delegiertenversammlung mittelbares Mitglied der AMÖ sind.
      • b) Die ordentlichen Mitglieder nach § 3 Absatz 1 lit b haben jeweils eine Stimme.
      • c) Assoziierte und korporative Mitglieder sind teilnahme- aber nicht stimmberechtigt. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
      • d) Ein Vertreter der J’AMÖ ist teilnahme- aber nicht stimmberechtigt. Der Einladung ist die Tagesordnung nebst Beratungsunterlagen beizufügen.
      • e) Geschäftsführer der Mitgliedsverbände sind berechtigt, beratend an der Mitgliederdelegiertenversammlung teilzunehmen.
    2. Die Mitgliederdelegiertenversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
      • a) Wahl des Präsidenten,
      • b) Wahl des Präsidiums,
      • c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des Präsidiums sind,
      • d) Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
      • e) Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung,
      • f) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
      • g) Festsetzung der Beiträge nach § 25 Absatz 2,
      • h) Änderungen dieser Satzung,
      • i) Anträge der Mitglieder, des Gesamtvorstandes und des Präsidiums, die sich an die Mitgliederdelegiertenversammlung richten,
      • j) Entscheidungen nach § 3 Absatz 6 über Aufnahme und nach § 5 Absatz 8 über den Ausschluss von Mitgliedern;
      • k) Erlass der Schiedsgerichtsordnung und der Schlichtungsordnung,
      • l) Auflösung des Verbandes,
      • m) die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragenen Aufgaben.

    § 8 ordentliche Mitgliederdelegiertenversammlung

    Mindestens einmal im Geschäftsjahr soll die ordentliche Mitgliederdelegiertenversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidenten mit einer Frist von mindestens einem Monat einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens in Textform.

    § 9 außerordentliche Mitgliederdelegiertenversammlung

    1. Eine außerordentliche Mitgliederdelegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
    2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens drei Monate nach Zugang des Antrags an das Präsidium einberufen werden. Für die außerordentliche Mitgliederdelegiertenversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederdelegiertenversammlung entsprechend.

    § 10 Beschlussfassung der Mitgliederdelegiertenversammlung

    1. Die Mitgliederdelegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Die Mitgliederdelegiertenversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Bei dessen Verhinderung übernimmt ein Vizepräsident die Leitung der Versammlung.
    2. Jeder Mitgliedsverband kann mit der Anzahl seiner stimmberechtigten Delegierten an der Mitgliederdelegiertenversammlung teilnehmen. Ein Delegierter darf höchstens drei Stimmrechte ausüben. Wird das Stimmrecht für einen Delegierten eines anderen Mitgliedsverbandes ausgeübt, ist dem Versammlungsleiter zu Sitzungsbeginn eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
    3. Mitglieder nach § 3 Absatz 1 lit b dürfen ihr Stimmrecht nicht übertragen.
    4. Die Mitgliederdelegiertenversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Mehrheitsfindung nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl eine Stichwahl, in allen anderen Fällen gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederdelegiertenversammlung erforderlich.
    5. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten dies beantragt.
    6. Zusätzliche Tagesordnungspunkte sind zu behandeln, wenn ein ordentliches Mitglied dies verlangt und ein entsprechender Antrag mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederdelegiertenversammlung bei der Geschäftsstelle der AMÖ eingegangen ist. Die Mitglieder sind unverzüglich über die Tagesordnungspunkte zu unterrichten. Später eingehende Anträge und Initiativanträge werden behandelt, wenn die Mitgliederdelegiertenversammlung dies beschließt.
    7. Beschlüsse, die der Mitgliederdelegiertenversammlung vorbehalten sind, können im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn kein Mitgliedsverband dem schriftlichen Verfahren widerspricht. Im schriftlichen Verfahren sind die Mitgliedsverbände unter Mitteilung des Antragstellers, des Antrages und der Begründung um schriftliche Abstimmung zu ersuchen. Die Mitgliedsverbände führen die Beschlussfassung durch die namentlich zu benennenden Delegierten herbei und teilen der AMÖ das Ergebnis der Abstimmung mit.
    8. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in das der wesentliche Inhalt der Beratung, die gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Protokollführer der Mitgliederdelegiertenversammlung und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

    § 11 Gesamtvorstand

    1. Der Gesamtvorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Präsidiums und jeweils einem Vertreter der ordentlichen Mitglieder zusammen. Sofern es sich bei dem Vertreter des Mitglieds nicht um den Vorsitzenden des Mitgliedsverbandes oder der Organisation handelt, ist der Vertreter vom Vorstand des Mitgliedsverbandes oder der Organisation schriftlich zu bevollmächtigen und die Vollmacht dem Versammlungsleiter vor Beginn der Sitzung vorzulegen.
    2. Geschäftsführer der Mitgliedsverbände, die Vorsitzenden der Ausschüsse und der Sprecher der J‘AMÖ, sowie assoziierte und korporative Mitglieder sind berechtigt, beratend an den Gesamtvorstandssitzungen teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
    3. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom Präsidenten mit einer Frist von einem Monat mindestens in Textform einberufen.

    § 12 Beschlussfassung des Gesamtvorstandes

    1. Der Gesamtvorstand ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom Präsidenten geleitet. Bei der Verhinderung übernimmt ein Vizepräsident die Leitung der Versammlung.
    2. Der Gesamtvorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht nach dieser Satzung der Mitgliederdelegiertenversammlung oder dem Präsidium zugewiesen sind.
    3. Zusätzliche Tagesordnungspunkte sind zu behandeln, wenn ein Mitglied des Gesamtvorstandes dies verlangt und ein entsprechender Antrag mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Gesamtvorstandssitzung bei der Geschäftsstelle der AMÖ eingegangen ist. Die Mitglieder sind unverzüglich über die Tagesordnungspunkte zu unterrichten. Später eingehende Anträge und Initiativanträge werden behandelt, wenn der Gesamtvorstand dies beschließt.
    4. Der Gesamtvorstand kann für sämtliche Verbandsangelegenheiten Geschäftsordnungen beschließen, die Einzelheiten der Verfahren festlegen.
    5. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in das der wesentliche Inhalt der Beratung und die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind.

    § 13 Wahl und Amtsdauer des Präsidiums

    1. Das Präsidium ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und besteht aus dem Präsidenten und bis zu vier Vizepräsidenten.
    2. Der Präsident und die Vizepräsidenten werden von der Mitgliederdelegiertenversammlung für den Zeitraum von drei Jahren einzeln und geheim gewählt, soweit nicht die Mitgliederdelegiertenversammlung mit dreiviertel aller anwesenden Stimmen eine gemeinsame und offene Wahl beschließt.
    3. Zu Präsidiumsmitgliedern können nur Inhaber, Gesellschafter, gesetzliche Vertreter oder bevollmächtigte Mitarbeiter von mittelbaren Mitgliedern gewählt werden, die bei ihrer Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Mitgliedsverband endet auch das Amt im Präsidium.
    4. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt das Präsidium bis zu den nächsten Wahlen im Amt.
    5. Eine Wiederwahl zum Vizepräsidenten ist bis zu dreimal möglich.
    6. Eine Wiederwahl zum Präsidenten ist unabhängig von den Amtszeiten als Vizepräsident zusätzlich bis zu zweimal möglich.
    7. Die Amtszeit im Präsidium darf fünf Wahlperioden insgesamt nicht übersteigen.
    8. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Präsidium aus, findet eine Nachwahl für die verbleibende Wahlperiode nur statt, wenn ansonsten weniger als drei Präsidiumsmitglieder im Amt sind.
    9. Scheidet der Präsident vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Präsidium aus, findet in jedem Fall eine Nachwahl statt.
    10. Die durch Nachwahl begonnene Amtszeit endet mit der nächsten regulären Wahl.

    § 14 Zuständigkeit des Präsidiums

    1. Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der AMÖ ehrenamtlich.
    2. Zur Vertretung der AMÖ sind zwei Präsidiumsmitglieder erforderlich und ausreichend.
    3. Das Präsidium setzt Beschlüsse der Mitgliederdelegiertenversammlung und des Gesamtvorstandes um.
    4. Das Präsidium erstellt den Jahresabschluss und den Haushaltsvoranschlag.
    5. Das Präsidium entscheidet über die Höhe der Beiträge der Mitglieder gemäß AMÖ-Satzung § 3 Absatz 1 lit b, Absatz 2 und 3.
    6. Das Präsidium entscheidet über die Einsetzung von Ausschüssen und deren Besetzung.
    7. Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
    8. Die Mitglieder des Präsidiums haben das Recht, an sämtlichen Gremiensitzungen der AMÖ teilzunehmen.
    Artikel V – Ausschüsse und Projektgruppen

    § 15 Ausschüsse

    1. Zur Beratung der Verbandsorgane können Fachausschüsse für besondere Fachgebiete eingesetzt werden.
    2. Den Fachausschüssen gehört ein vom Präsidium benanntes Präsidiumsmitglied an.
    3. Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen.
    4. Das Präsidium wählt die Mitglieder der Ausschüsse bis spätestens zur Gesamtvorstandssitzung, die auf die Mitgliederdelegiertenversammlung folgt, in der das Präsidium gewählt wurde. Eine Nachbesetzung oder Ergänzung der Ausschussmitglieder kann durch das Präsidium jederzeit erfolgen.
    5. Die Mitglieder der Fachausschüsse bleiben bis zum Stattfinden der nächsten Wahl nach Absatz 4 im Amt.
    6. Über die Sitzungen der Fachausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
    7. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Präsidium und Gesamtvorstand zu informieren.

    § 16 Projektgruppen

    Die Organe können ergänzend zu den Fachausschüssen Projektgruppen unter genauer Beschreibung der Aufgaben einsetzen und nach Beendigung der Arbeit auflösen.

    § 17 jamoe

    Zur Förderung der jungen Führungskräfte in der Möbelspedition wird ein Juniorenkreis (jamoe) eingerichtet. In dem Juniorenkreis können Angehörige von mittelbaren Mitgliedern mitarbeiten. Die Teilnehmer des Juniorenkreises benennen einen Sprecher.

    Artikel VI – Geschäftsführung

    § 18 Geschäftsführung

    1. Die laufenden Geschäfte werden durch die Geschäftsführung nach Weisung des Präsidenten wahrgenommen. Die Anstellungsverträge regelt das Präsidium. Das Präsidium setzt eine Geschäftsordnung fest.
    2. Die Geschäftsführung besteht aus dem Hauptgeschäftsführer und bis zu zwei Stellvertretern.
    3. Das Präsidium kann den Hauptgeschäftsführer für die Führung und Leitung der Verbandsgeschäftsstelle als besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen und abberufen. Der Hauptgeschäftsführer als besonderer Vertreter nach § 30 BGB vertritt die AMÖ gerichtlich und außergerichtlich. Bestellung und Abberufung sind in das Vereinsregister einzutragen.
    4. Die Mitglieder der Geschäftsführung haben das Recht an sämtlichen Gremiensitzungen teilzunehmen.
    Artikel VII – Schiedsklausel

    § 19 Zuständigkeit des Schiedsgerichtes

    Bei Streitigkeiten zwischen mittelbaren Mitgliedern aus ihrer Betätigung auf dem Gebiet der Möbellogistik, auch wegen unlauteren Wettbewerbs, ist ein Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtsweges zuständig.

    § 20 Zusammensetzung des Schiedsgerichts und Bestellung der Schiedsrichter

    1. Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung eines Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und zwei Schiedsrichtern.
    2. Das Präsidium stellt aus dem Kreis der Mitgliedsunternehmen auf Vorschlag der Mitgliedsverbände eine Liste der Schiedsrichter auf. Schiedsrichter können Inhaber, Gesellschafter, gesetzliche Vertreter oder bevollmächtigte Mitarbeiter von mittelbaren Mitgliedern werden.
    3. Jede Partei hat das Recht, einen Schiedsrichter und für dessen Wegfall einen Ersatzschiedsrichter zu benennen.
    4. Das Präsidium stellt eine Liste von möglichen Vorsitzenden auf, aus der die beiden Schiedsrichter einen Vorsitzenden für das Verfahren wählen.
    5. Eine Abberufung des Vorsitzenden kann aus wichtigem Grund auf Antrag einer Partei durch das Präsidium erfolgen.
    6. In den Fällen der Abberufung, Niederlegung des Mandats oder längerer Verhinderung des Vorsitzenden ernennen die Schiedsrichter einen neuen Vorsitzenden.

    § 21 Verfahren vor dem Schiedsgericht

    1. Das Schiedsgericht hat nach Recht und Billigkeit zu verfahren. Nach seiner Konstituierung und innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Klagezustellung durch das Schiedsgericht an die beklagte Partei kann das Schiedsgericht die Fällung eines Schiedsspruches ganz oder teilweise ablehnen. Die Schiedsklausel ist dann, insoweit kein Schiedsspruch erfolgt, verbraucht.
    2. Der Betreibende kann der Schiedsgerichtsklage den Versuch einer gütlichen Einigung durch ein Güteverfahren vor der Geschäftsführung der AMÖ vorangehen lassen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so sind bei dem schiedsgerichtlichen Verfahren die Akten über das vorangegangene Güteverfahren dem Schiedsgericht vorzulegen.
    3. Bei Streitgegenständen, welche die Grenze der Zuständigkeit der Amtsgerichte um das Doppelte übersteigen, kann der Kläger den ordentlichen Rechtsweg beschreiten, der Beklagte dem Schiedsgerichtsverfahren widersprechen.
    4. Das Verfahren bestimmt die Schiedsgerichtsordnung.
    Artikel IIX – Schlichtungsstelle

    § 22 Schlichtungsstelle

    Die AMÖ richtet für die angeschlossenen Möbelspeditionen eine Schlichtungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen AMÖ-Spediteuren und deren Kunden ein. Einzelheiten bestimmt eine Verfahrensordnung.

    § 23 Streitmittler

    1. Die Schlichtungsstelle muss mit mindestens einem Streitmittler und einem Vertreter besetzt sein.
    2. Der Streitmittler ist neutral, unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Er ist für eine unparteiische und faire Verfahrensführung verantwortlich. Er ist verpflichtet, Umstände, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen können, dem Geschäftsführer der AMÖ unverzüglich offenzulegen. Der Streitmittler hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen können. Der Streitmittler darf bei Vorliegen solcher Umstände nur dann tätig werden, wenn die Parteien seiner Tätigkeit als Streitmittler ausdrücklich zustimmen. Andernfalls wird sein Vertreter in diesem Verfahren tätig.
    3. Der Streitmittler wird für die Dauer von drei Jahren durch den Präsidenten der AMÖ bestellt. Vor der Bestellung ist das Präsidium der AMÖ zu hören. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Streitmittler bis zur Bestellung des Nachfolgers im Amt. Wiederbestellung ist zulässig.

    § 24 Verfahrensgrundsätze

    1. Für Kunden des AMÖ-Spediteurs ist das Verfahren kostenlos. Auslagen werden nicht erstattet.
    2. Wird das Verfahren auf Antrag des AMÖ-Spediteurs betrieben, wird von diesem eine Einigungsgebühr in Höhe von 75 Euro erhoben, sofern sich der Kunde zur Mitwirkung am Einigungsverfahren bereit erklärt.
    3. Der AMÖ-Spediteur ist verpflichtet, am Schlichtungsverfahren mitzuwirken und während seiner Dauer von Mahnungen abzusehen.
    4. Der Spruch der Schlichtungsstelle ist für den AMÖ-Spediteur bindend, wenn der Streitgegenstand den jeweils nach dem Gerichtsverfassungsgesetz maßgeblichen Höchstbetrag für vermögensrechtliche Klagen vor den Amtsgerichten nicht übersteigt. In diesen Fällen ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte für den AMÖ-Spediteur ausgeschlossen, soweit der Spruch für den AMÖ-Spediteur belastend ist. Dem Kunden des AMÖ-Spediteurs steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Schlichtungssprüche in Verfahren mit einem höheren Streitgegenstand entfalten für beide Parteien keine Bindung.
    5. Wirkt ein AMÖ-Spediteur nicht am Verfahren mit, entzieht ihm die AMÖ das AMÖ-Zertifikat und die Berechtigung zur Verwendung des Verbandszeichens. Die AMÖ informiert den zuständigen Landesverband über die Sanktion.
    6. Wirkt ein AMÖ-Spediteur zum wiederholten Male nicht am Einigungsverfahren mit, spricht die AMÖ gegenüber dem zuständigen Landesverband die Empfehlung aus, das Unternehmen aus dem Verband auszuschließen.
    7. Ein Verband, der Verbraucherinteressen vertritt, ist zu beteiligen bei
      • a) der Änderung der Verfahrensordnung
      • b) bei der Festlegung und Änderung von Zuständigkeiten
      • c) der Benennung des Streitmittlers und dessen Vertreters.
    Artikel IX – Beiträge und Finanzen

    § 25 Beiträge

    1. Die AMÖ erhebt von ihren mittelbaren Mitgliedern Beiträge, die in angemessener Weise ihre Wirtschaftskraft (z.B. belegt durch die gewerbespezifische Lohn- und Gehaltssumme oder den gewerbespezifischen Umsatz) berücksichtigen.
    2. Die Mitgliederdelegiertenversammlung beschließt die Beitragsordnung für die mittelbaren Mitglieder.
    3. Die Höhe des Beitrags der Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 lit b sowie der assoziierten und korporativen Mitglieder beschließt das Präsidium unter Berücksichtigung des Interesses an der Zusammenarbeit mit der AMÖ.
    4. Der Beitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
    5. Die Mitgliederdelegiertenversammlung kann aus besonderem Anlass eine Sonderumlage beschließen. Pro Jahr und mittelbarem Mitglied darf die Sonderumlage die Höhe des Grundbeitrages nicht überschreiten.

    § 26 Finanzen

    1. Die von der AMÖ übertragenen Ämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden Auslagen, Aufwandsentschädigungen und Tätigkeitsvergütungen werden zuzüglich der darauf gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer gemäß den Richtlinien des Präsidiums im Rahmen des von der Mitgliederdelegiertenversammlung festgelegten Etats durch die AMÖ bezahlt.
    2. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Haushaltsvoranschlag zu gliedern. Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu prüfen und schriftlich zu erläutern. Der Jahresabschluss ist nicht zu veröffentlichen.
    Artikel X – Auflösung, Schlussbestimmungen

    § 27 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen außerordentlichen Mitgliederdelegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel der Delegierten anwesend oder vertreten sind. Maßgeblich für die Anzahl der stimmberechtigten Delegierten ist der Zeitpunkt der Einladung zur Mitgliederdelegiertenversammlung, die über die Auflösung zu befinden hat.
    2. Ist die einberufene Mitgliederdelegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen, die spätestens einen Monat nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit zu versenden ist.
    3. Falls die Mitgliederdelegiertenversammlung nichts anderes beschließt, ist der Präsident alleinvertretungsberechtigter Liquidator.
    4. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederdelegiertenversammlung, die auch über die Auflösung entschieden hat, über die Verteilung des Vermögens.
    5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    § 28 Gender-Klausel

    In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische
    Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

    § 29 Übergangsregelung

    1. Das Präsidium wird ermächtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, wenn dies aufgrund von Beanstandungen des zuständigen Registergerichts für die Eintragung dieser Neufassung der Satzung erforderlich sein sollte.
    2. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung begründeten Mitgliedschaften, gebildeten Ausschüsse und Gremien bestehen bis zum Stattfinden der nächsten Wahlen fort.

    § 30 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


A1-Bescheinigung (2) AA (2) Anerkennung (1) Arbeitskosten (1) Arbeitslose (1) Arbeitsmarkt (1) Arbeitsrecht (10) Arbeitsunfähigkeit (2) Ausbildung (4) Auswärtiges Amt (2) Auszubildende (3) Azubi (4) BAIUDBw (2) Bauen (1) Belgien (1) Berufskraftfahrer (2) Berufskraftfahrerin (1) Bevölkerungsdaten (1) Blockchain (1) Brexit (3) Bruttoinlandsprodukt (1) Bundeswehr (2) BW (2) CMR (1) digitaler Frachtbrief (1) Digitaler Tachograph (1) Drittlandsbeförderung. Subunternehmer (1) eCMR (1) Ehrendiplom (1) Einfuhrumsatzsteuer (1) Einschreiben (2) Einstellung (2) Einwurfeinschreiben (2) Entsendung (3) EU (6) FMKU (2) Fortbildung (2) Frachtbrief (1) Frachtvertrag (1) Frankreich (2) Geschäftsklima (1) Großbritannien (9) GVMS (2) HGV Safety Permit (1) HR (9) Inflationsrate (1) Insolvenzen (1) IRU (1) IRU-Ehrendiplom (1) Jahreskompendium (1) Kennzahlen (1) Konsumklima (1) Kraftstoffpreise (1) Krankheit (3) Kündigung (5) Leistungsempfänger (1) Lenk- und Ruhezeiten (1) Lenkzeiten (1) LEZ (1) London (1) Low Emission Zone (1) Maut (1) Mehrwertsteuer (1) Meldepflicht (1) Mitarbeiter (11) Mitarbeiterin (10) Mitarbeiterinnen (1) Mitarbeiterrekrutierung (3) MMKU (2) Monatszahlen (1) Möbelindustrie (1) Neumöbellogistik (1) Nordirland (3) Pauschbetrag (1) Personal (11) Privathaushalte (1) Rahmenvereinbarung (2) Rahmenvertrag (2) Ruhezeiten (1) Smart Tachograph (1) Spesen (1) Statistik (1) ToR (2) Toter Winkel (1) Transfer of Residence (2) Transportversicherung (1) Umsatzsteuer (5) Umzug (2) Umzugskosten (1) Umzugslogistik (3) Unterfrachtführer (2) Urlaub (2) Urlaubsanspruch (2) Vereinigtes Königreich (4) Verpflegungsmehraufwand (1) Verzollung (1) Weiterbildung (3) Wertschätzung (1) Zoll (4) Zollwert (1)