• Satzung Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.

    gemäß Beschluss der Delegierten­versammlung am 5. Juli 2023

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    Präambel

    In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten sind vollumfänglich erfasst.

    Artikel I – Verein, Vereinszweck

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein trägt den Namen Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V. Seine Kurzbezeichnung lautet: AMÖ oder amoe.
    2. Sitz der AMÖ ist Hattersheim/Main.
    3. Die AMÖ ist in das Vereinsregister eingetragen.
    4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Vereinszweck

    1. Die AMÖ bezweckt
      • a) die einheitliche Wahrnehmung und Förderung der überregionalen Belange der Mitgliedsunternehmen aus der Möbelspedition und angrenzenden Märkten, insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik und den Behörden auf nationaler und internationaler Ebene,
      • b) die Förderung aller Maßnahmen zur reibungslosen Zusammenarbeit der Mitgliedsunternehmen, insbesondere durch
        • die Förderung des kollegialen Verhaltens und des lauteren Wettbewerbes sowie die diesbezügliche Beratung und Information der Mitgliedsunternehmen,
        • die Entwicklung und Förderung von Qualitätsmaßstäben,
        • die Feststellung der Usancen,
        • die Einrichtung und Unterhaltung eines ständigen Schiedsgerichts zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsunternehmen,
        • die Entwicklung von Geschäftsbedingungen und Rahmenverträgen,
      • c) die Weiterentwicklung der Möbelspedition und der angrenzenden Märkte, in denen Mitgliedsunternehmen tätig sind, insbesondere durch
        • die Förderung des Austausches wirtschaftlicher und technischer Erfahrungen,
        • die Förderung junger Führungs- und Fachkräfte,
        • die Kalkulation der Kosten,
      • d) die sachverständige Beratung der Mitgliedsunternehmen und der Behörden bei ihren Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsverbänden,
      • e) die Einrichtung und Unterhaltung einer Schlichtungsstelle zur gütlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedsunternehmen und ihren Kunden,
      • f) die Koordination und Verhandlungsführung auf sozialpolitischem Gebiet, den Abschluss von überregionalen Tarifverträgen anzustreben.
    2. Die AMÖ kann zum Erreichen des Vereinszwecks Verbände, die sich nicht auf dem Tätigkeitsgebiet der Mitgliedsverbände betätigen, Gesellschaften oder Vereinigungen gründen, sich an solchen beteiligen oder mit diesen kooperieren oder Mitglied nationaler oder internationaler Organisationen und Einrichtungen werden.
    3. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist innerhalb der steuerlichen Grenzen zulässig, sofern mit dem Verbandszweck vereinbar. Die AMÖ verfolgt keine parteipolitischen Interessen oder religiöse Zwecke.
    4. Die AMÖ kann Verbandszeichen entwickeln. Näheres regelt eine Verbandszeichenordnung.
    Artikel II – Mitgliedschaft

    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Der Verband hat folgende Mitglieder:
      • a) Ordentliche Mitglieder
      • b) Außerordentliche Mitglieder
    2. Ordentliche Mitglieder können sein:
      • a) inländische, regionale Organisationen der Möbelspedition (Fachvereinigungen und Fachverbände, nachstehend Mitgliedsverbände genannt),
      • b) fachliche Organisationen der Möbelspedition,
      • c) fachliche Organisationen angrenzender Märkte der Möbelspedition.
      • d) Mitgliedsunternehmen der Mitgliedsverbände gemäß § 3 Absatz 2 lit. a und c sind mittelbare Mitglieder der AMÖ. Eine unmittelbare Mitgliedschaft von Möbelspeditionen in der AMÖ ist ausgeschlossen.
    3. Außerordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die nicht unter § 3 Abs. 2 fallen.
    4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft i. S. d. § 3 Abs. 2 lit. a bis c ist ein Aufnahmeantrag in Textform, der an die Geschäftsstelle zu richten ist. Die mittelbare Mitgliedschaft wird durch die Mitgliedschaft im Mitgliedsverband begründet. Hierauf hat der Mitgliedsverband seine Mitglieder in seiner Satzung hinzuweisen.
    5. Die Delegiertenversammlung entscheidet über Aufnahmeanträge von ordentlichen Mitgliedern i. S. d. § 3 Abs. 2 lit. a bis c nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Geschäftsstelle gibt dem Antragsteller die Entscheidung bekannt. Mit der Bekanntgabe einer positiven Entscheidung wird der Eintritt in den Verband wirksam. Lehnt die Delegiertenversammlung die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Ablehnung Berufung einlegen. Die Delegiertenversammlung entscheidet in einer zweiten Beratung endgültig über den Antrag.
    6. Der hauptamtliche Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge von außerordentlichen Mitgliedern, die in Textform an die Geschäftsstelle zu richten sind, endgültig nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung durch den hauptamtlichen Vorstand ist nicht anfechtbar.

    § 4 Pflichten der Mitglieder; Mitgliedsbeitrag; Kommunikation

    1. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
    2. Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Die Höhe der Beiträge der Mitglieder empfiehlt der hauptamtliche Vorstand. Das Nähere regelt die Delegiertenversammlung durch Beschluss. Die Delegiertenversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zweck eine Beitragsordnung zu erlassen. Die Delegiertenversammlung kann darüber hinaus aus besonderem Anlass eine Sonderumlage beschließen. Pro Jahr darf die Sonderumlage die Höhe des Grundbeitrags nicht überschreiten.
    3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem hauptamtlichen Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den hauptamtlichen Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
    4. Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können hauptamtlicher Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in Textform per E-Mail abgeben. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per E-Mail an den Verein und/oder dessen hauptamtlichen Vorstand können wirksam nur an die auf der Vereinshomepage genannten E-Mailadressen des hauptamtlichen Vorstands oder der Geschäftsstelle erfolgen.

    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch:
      • a) Austritt,
      • b) Ausschluss,
      • c) bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit, Insolvenz oder deren Ablehnung mangels Masse.
    2. Der Austritt eines Mitglieds kann nur mit sechsmonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt ist mindestens in Textform zu erklären und an die Geschäftsstelle der AMÖ zu richten.
    3. Mitglieder können durch Beschluss der Delegiertenversammlung aus wichtigem Grund aus der AMÖ ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
      • a) die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen,
      • b) ein Mitglied die Interessen der AMÖ verletzt oder gegen diese Satzung verstößt,
      • c) wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist.
    4. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Beschlusses Berufung zur Delegiertenversammlung einlegen, die dann abschließend entscheidet.
    5. Der Ausschluss wird mit Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung wirksam. Mit Wirksamwerden des Ausschlusses aus der AMÖ erlöschen alle eventuellen Ansprüche des Mitglieds gegenüber der AMÖ.
    Artikel III – Organe

    § 6 Organe der AMÖ

    Die Organe der AMÖ sind

    • die Delegiertenversammlung,
    • der hauptamtliche Vorstand und
    • der Aufsichtsrat.

    § 7 Delegiertenversammlung

    1. Die Delegiertenversammlung setzt sich wie folgt zusammen:
      • a) Jeder Mitgliedsverband nach § 3 Absatz 1 lit. a hat eine Stimme je angefangene 40 Mitgliedsunternehmen, die von ihm vertreten werden. Für das Stimmrecht ist die Zahl der Mitgliedsunternehmen maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Einladung zur Delegiertenversammlung mittelbares Mitglied der AMÖ sind. Die Stimmrechte der Mitgliedsverbände werden von Delegierten wahrgenommen. Die Delegierten werden von den Mitgliedsverbänden benannt.
      • b) Die ordentlichen Mitglieder nach § 3 Absatz 2 lit. b und c haben jeweils eine Stimme. Sie wird vom jeweiligen Vorsitzenden der ordentlichen Mitglieder oder seinem Vertreter wahrgenommen.
      • c) Die jamoe (vgl. § 18) hat eine Stimme. Sie wird vom Sprecher des Führungskreises der jamoe oder einem seiner Vertreter wahrgenommen.
      • d) Außerordentliche Mitglieder sind teilnahme- aber nicht stimmberechtigt.
      • e) Die Mitglieder des Aufsichtsrates, Geschäftsführer der Mitgliedsverbände und Vorsitzende der Ausschüsse sind berechtigt, an der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Durch Beschluss der Delegiertenversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
    2. Der Delegiertenversammlung obliegen insbesondere
      • a) die Wahl des hauptamtlichen Vorstandes,
      • b) die Wahl des Aufsichtsrates und die Beschlussfassung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Aufsichtsratsmitglieder,
      • c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des Aufsichtsrates sind,
      • d) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
      • e) die Entlastung des hauptamtlichen Vorstandes und des Aufsichtsrats,
      • f) die Festlegung der Aufgaben des Aufsichtsrates, die über § 14 hinausgehen,
      • g) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
      • h) Änderungen dieser Satzung,
      • i) Entscheidungen nach § 3 Absatz 5 über Aufnahme und nach § 5 Absatz 3 über den Ausschluss von Mitgliedern,
      • j) der Erlass der Beitragsordnung, Schiedsgerichtsordnung, der Schlichtungsordnung und der Verbandszeichenordnung,
      • k) die Beschussfassung über die Abwahl des hauptamtlichen Vorstandes,
      • l) die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und
      • m) die ihr an anderer Stelle dieser Satzung oder durch Gesetz übertragenen Aufgaben.

    § 8 Ordentliche Delegiertenversammlung

    1. Die ordentliche Delegiertenversammlung ist mindestens zweimal im Geschäftsjahr einzuberufen.
    2. Sie wird vom hauptamtlichen Vorstand – im Falle der Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit des hauptamtlichen Vorstandes vom Aufsichtsratsvorsitzenden – mit einer Frist von mindestens einem Monat einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens in Textform und enthält Ort, Termin und die Tagesordnung. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die Einberufung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem hauptamtlichen Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift (E-Mail oder Postanschrift) gerichtet wurde.
    3. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung beim hauptamtlichen Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Delegiertenversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl des hauptamtlichen Vorstandes, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Delegiertenversammlung behandelt werden. Später eingehende Anträge und Initiativanträge werden behandelt, wenn die Delegiertenversammlung dies beschließt.

    § 9 Außerordentliche Delegiertenversammlung

    1. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe einer begründeten Tagesordnung beantragen.
    2. Die außerordentliche Delegiertenversammlung muss spätestens drei Monate nach Zugang des Antrags an den hauptamtlichen Vorstand einberufen werden. Für die außerordentliche Delegiertenversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Delegiertenversammlung entsprechend.

    § 10 Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

    1. Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Die Delegiertenversammlung wird vom hauptamtlichen Vorstand geleitet. Bei dessen Verhinderung übernimmt der Aufsichtsratsvorsitzende die Leitung der Versammlung.
    2. Jeder Mitgliedsverband kann mit der Zahl seiner stimmberechtigten Delegierten an der Delegiertenversammlung teilnehmen. Ein Delegierter darf höchstens drei Stimmrechte ausüben. Wird das Stimmrecht für einen Delegierten eines anderen Mitgliedsverbandes ausgeübt, ist dem Versammlungsleiter spätestens zu Sitzungsbeginn eine schriftliche Vollmacht vorzulegen oder zu übermitteln.
    3. Die Delegiertenversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Mehrheitsfindung nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl eine Stichwahl, in allen anderen Fällen gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in der Delegiertenversammlung erforderlich. Zur Abwahl des hauptamtlichen Vorstandes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in der Delegiertenversammlung erforderlich.
    4. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten dies beantragt.
    5. Die Delegierten können Beschlüsse auch ohne Delegiertenversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Delegierte am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der hauptamtliche Vorstand fest. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten ihre Stimme innerhalb einer durch den hauptamtlichen Vorstand bestimmten Frist in Textform abgegeben hat. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als abgegebene Stimmen und als Enthaltung. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den hauptamtlichen Vorstand den Delegierten innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können – auch mehrfach – wiederholt werden.
    6. Der hauptamtliche Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Delegierten die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Delegiertenversammlung vollständig auf elektronischem Weg (z. B. Videokonferenz) durchzuführen. Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. In dem nur mit den Legitimationsdaten zugänglichen virtuellen Raum kann den Delegierten die Gelegenheit gegeben werden, über die dort zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände abzustimmen.
    7. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer der Delegiertenversammlung und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

    § 11 Wahl und Amtsdauer des hauptamtlichen Vorstands

    1. Der hauptamtliche Vorstand ist alleinvertretungsberechtigter Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Im Falle der Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit wird der Verein durch die angestellte Geschäftsführung vertreten.
    2. Der hauptamtliche Vorstand wird von der Delegiertenversammlung auf unbestimmte Dauer gewählt.
    3. Der hauptamtliche Vorstand kann durch die Delegiertenversammlung nach Anhörung des Aufsichtsrates abgewählt werden (§ 10 Abs. 3).
    4. Der hauptamtliche Vorstand kann sein Amt niederlegen. Die Amtsniederlegung ist gegenüber dem Aufsichtsrat schriftlich zu erklären.
    5. Die Tätigkeit des hauptamtlichen Vorstands wird vergütet. Die Höhe der Vergütung bestimmt der Aufsichtsrat.

    § 12 Zuständigkeit des hauptamtlichen Vorstands; Aufgaben und Teilnahmerecht; Zustimmungsvorbehalt

    1. Dem hauptamtlichen Vorstand obliegt:
      • a) Gemeinsam mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden die Interessenvertretung der AMÖ nach außen, insbesondere gegenüber Öffentlichkeit, Politik, Behörden sowie anderen Organisationen und Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene,
      • b) die Führung der operativen Geschäfte der AMÖ. Im Falle einer längerfristigen Verhinderung des hauptamtlichen Vorstandes übernimmt dies die angestellte Geschäftsführung.
      • c) die strategische Ausrichtung der AMÖ,
      • d) die Vertretung der AMÖ im Sinne des § 26 BGB,
      • e) die Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung,
      • f) die Erstellung des Jahresabschlusses und eines Haushaltsvoranschlages,
      • g) die Empfehlung über die Höhe der Beiträge der Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a bis d,
      • h) die Entscheidung über die Höhe der Beiträge der Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 3 und
      • i) die Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen sowie deren Besetzung.
    2. Der hauptamtliche Vorstand berichtet der Delegiertenversammlung über die inhaltliche Arbeit des Verbandes.
    3. Der hauptamtliche Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat über die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, die finanzielle Entwicklung des Verbandes und wesentliche Ereignisse.
    4. Der hauptamtliche Vorstand hat das Recht, an sämtlichen Gremiensitzungen der AMÖ teilzunehmen.
    5. Im Innenverhältnis bedarf der hauptamtliche Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 30.000 EUR der vorherigen Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Näheres regelt eine zwischen Aufsichtsrat und hauptamtlichen Vorstand zu erarbeitende Geschäftsordnung.

    § 13 Wahl und Amtsdauer Aufsichtsrat

    1. Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu vier Mitgliedern.
    2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Delegiertenversammlung für den Zeitraum von drei Jahren einzeln gewählt, soweit nicht die Delegiertenversammlung mit drei Viertel aller anwesenden Stimmen eine gemeinsame und offene Wahl beschließt.
    3. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates können nur Inhaber, Gesellschafter, gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte von mittelbaren Mitgliedern gewählt werden, die bei ihrer Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Mitgliedsverband endet auch das Amt im Aufsichtsrat.
    4. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Aufsichtsrat bis zu den nächsten Wahlen im Amt.
    5. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an seine Wahl einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
    6. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, findet eine Nachwahl für die verbleibende Wahlperiode nur statt, wenn ansonsten weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder im Amt sind.
    7. Die durch Nachwahl begonnene Amtszeit endet mit der nächsten regulären Wahl.

    § 14 Zuständigkeiten des Aufsichtsrats

    Dem Aufsichtsrat obliegt

    1. die Auswahl geeigneter Kandidaten für die Wahl des hauptamtlichen Vorstands und der Vorschlag der Kandidaten an die Delegiertenversammlung zur Wahl,
    2. die Vertretung des Vereins gegenüber dem hauptamtlichen Vorstand (Dienstvertrag, sonstige Rechtsgeschäfte),
    3. die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB,
    4. die operative Kontrolle und Entgegennahme der laufenden Berichterstattung des hauptamtlichen Vorstandes über wesentliche Ereignisse,
    5. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
    6. die Zustimmung zu besonderen Geschäften i. S. d. § 12 Abs. 5,
    7. die Zustimmung bei wesentlichen Abweichungen vom Haushalt und
    8. die repräsentative Außenvertretung bei besonderen Anlässen (vgl. auch § 12 Abs. 1 lit. a).

    § 15 Sitzung des Aufsichtsrates

    1. Der Aufsichtsrat tagt in jedem Quartal mindestens einmal. Seine Entscheidungen trifft der Aufsichtsrat in diesen Sitzungen.
    2. Der hauptamtliche Vorstand lädt zu Sitzungen des Aufsichtsrats ein. Für Ladung und Beschlussfassung gelten die Bestimmungen für die Delegiertenversammlung dieser Satzung entsprechend, soweit nachstehend nicht ausdrücklich anderes geregelt ist.
    3. Die Sitzungen werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    4. Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu protokollieren.
    Artikel IV – Ausschüsse und Arbeitsgruppen; jamoe

    § 16 Ausschüsse

    1. Zur Beratung der Organe können Ausschüsse für besondere Fachgebiete eingesetzt werden.
    2. Der hauptamtliche Vorstand bestimmt die Mitglieder der Ausschüsse spätestens bis zur zweiten Sitzung des Aufsichtsrats, die auf die Delegiertenversammlung folgt, in der der Aufsichtsrat gewählt wurde. Eine Nachbesetzung oder Ergänzung der Ausschussmitglieder kann durch den hauptamtlichen Vorstand jederzeit erfolgen.
    3. Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann Sachverständige zu den Beratungen des Ausschusses hinzuziehen.
    4. Die Mitglieder der Ausschüsse bleiben bis zur nächsten Benennung von Ausschussmitgliedern nach Abs. 2 im Amt.
    5. Über die Sitzungen der Ausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
    6. Über Ergebnisse der Ausschussarbeit sind Aufsichtsrat und Delegiertenversammlung zu informieren.

    § 17 Arbeitsgruppen

    Der hauptamtliche Vorstand kann ergänzend zu den Ausschüssen Arbeitsgruppen unter genauer Beschreibung der Aufgaben temporär einsetzen und nach Beendigung der Arbeit auflösen.

    § 18 jamoe

    Zur Förderung der jungen Führungs- und Fachkräfte der Mitgliedsunternehmen dient die jamoe. Die Mitglieder der jamoe wählen einen Führungskreis und aus diesem einen Sprecher und mindestens einen Vertreter. Näheres regeln die Statuten der jamoe.

    Artikel V – Schiedsklausel

    § 19 Zuständigkeit des Schiedsgerichtes

    Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen mittelbaren Mitgliedern, auch wegen unlauteren Wettbewerbs, ist ein Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtsweges zuständig.

    § 20 Zusammensetzung des Schiedsgerichts und Bestellung der Schiedsrichter

    1. Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung eines Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und zwei Schiedsrichtern.
    2. Der hauptamtliche Vorstand stellt aus dem Kreis der Mitgliedsunternehmen eine Liste möglicher Schiedsrichter auf. Schiedsrichter können Inhaber, Gesellschafter, gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte von mittelbaren Mitgliedern sein. Jede Partei hat das Recht, einen Schiedsrichter und für dessen Wegfall einen Stellvertreter zu benennen. Der hauptamtliche Vorstand stellt eine Liste von möglichen Vorsitzenden auf, aus der die beiden Schiedsrichter einen Vorsitzenden für das Verfahren wählen. Eine Abberufung des Vorsitzenden kann aus wichtigem Grund auf Antrag einer Partei durch den hauptamtlichen Vorstand erfolgen.
    3. In den Fällen der Abberufung, Niederlegung des Mandats oder längerer Verhinderung des Vorsitzenden wählen die Schiedsrichter einen neuen Vorsitzenden.

    § 21 Verfahren vor dem Schiedsgericht

    Das Schiedsgericht hat nach Recht und Billigkeit zu verfahren. Nach seiner Konstituierung und innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Klagezustellung durch das Schiedsgericht an die beklagte Partei kann das Schiedsgericht die Fällung eines Schiedsspruches ganz oder teilweise ablehnen. Die Schiedsklausel ist dann, insoweit kein Schiedsspruch erfolgt, verbraucht. Der Betreibende kann der Schiedsgerichtsklage den Versuch einer gütlichen Einigung durch ein Güteverfahren vor der AMÖ vorangehen lassen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so sind bei dem schiedsgerichtlichen Verfahren die Akten über das vorangegangene Güteverfahren dem Schiedsgericht vorzulegen. Das Verfahren bestimmt die Schiedsgerichtsordnung.

    Artikel VI – Schlichtungsstelle Umzug

    § 22 Schlichtungsstelle Umzug

    Die AMÖ richtet für die angeschlossenen Möbelspeditionen eine Schlichtungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen angeschlossenen Möbelspeditionen und deren Kunden ein. Einzelheiten bestimmt die Verfahrensordnung Schlichtungsstelle Umzug.

    § 23 Streitmittler

    1. Die Schlichtungsstelle muss mit mindestens einem Streitmittler und einem Vertreter besetzt sein.
    2. Der Streitmittler ist neutral, unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Er ist für eine unparteiische und faire Verfahrensführung verantwortlich. Er ist verpflichtet, Umstände, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen können, dem hauptamtlichen Vorstand der AMÖ unverzüglich offenzulegen. Der Streitmittler hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen können. Der Streitmittler darf bei Vorliegen solcher Umstände nur dann tätig werden, wenn die Parteien seiner Tätigkeit als Streitmittler ausdrücklich zustimmen. Andernfalls wird sein Vertreter in diesem Verfahren tätig.
    3. Der Streitmittler wird für die Dauer von drei Jahren durch den hauptamtlichen Vorstand der AMÖ bestellt. Vor der Bestellung ist der Aufsichtsrat der AMÖ zu hören. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Streitmittler bis zur Bestellung des Nachfolgers im Amt. Wiederbestellung ist zulässig.

    § 24 Verfahrensgrundsätze

    1. Für Kunden einer angeschlossen Möbelspedition ist das Verfahren kostenlos. Auslagen werden nicht erstattet.
    2. Wird das Verfahren auf Antrag einer angeschlossenen Möbelspedition betrieben, wird von diesem eine Gebühr erhoben, sofern sich der Kunde zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahren bereit erklärt. Die Höhe der Gebühr regelt die Verfahrensordnung Schlichtungsstelle Umzug.
    3. Eine angeschlossene Möbelspedition ist verpflichtet, am Schlichtungsverfahren mitzuwirken und während seiner Dauer von Mahnungen abzusehen.
    4. Der Spruch der Schlichtungsstelle ist für eine angeschlossene Möbelspedition bindend, wenn der Streitgegenstand den jeweils nach dem Gerichtsverfassungsgesetz maßgeblichen Höchstbetrag für vermögensrechtliche Klagen vor den Amtsgerichten nicht übersteigt. In diesen Fällen ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte für eine angeschlossene Möbelspedition ausgeschlossen, soweit der Spruch für eine angeschlossene Möbelspedition belastend ist. Dem Kunden der angeschlossene Möbelspedition steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Schlichtungssprüche in Verfahren mit einem höheren Streitgegenstand entfalten für beide Parteien keine Bindung.
    5. Wirkt eine angeschlossene Möbelspedition nicht am Verfahren mit, entzieht ihr die AMÖ das AMÖ-Zertifikat und die Berechtigung zur Verwendung des Verbandszeichens. Die AMÖ informiert den zuständigen Landesverband über die Sanktion.
    6. Wirkt eine angeschlossene Möbelspedition zum wiederholten Male nicht am Schlichtungsverfahren mit, spricht die AMÖ gegenüber dem zuständigen Landesverband die Empfehlung aus, das Unternehmen aus dem Verband auszuschließen.
    7. Ein Verband, der Verbraucherinteressen vertritt, ist zu beteiligen bei
      • a) der Änderung der Verfahrensordnung
      • b) bei der Festlegung und Änderung von Zuständigkeiten
      • c) der Benennung des Streitmittlers und dessen Vertreters.
    Artikel VII – Finanzen

    § 25 Finanzen

    1. Die von der AMÖ übertragenen Ämter sind, mit Ausnahme des hauptamtlichen Vorstands, grundsätzlich Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden Auslagen, Aufwandsentschädigungen und Tätigkeitsvergütungen werden zuzüglich der darauf gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer gemäß den Richtlinien des hauptamtlichen Vorstands im Rahmen des von der Delegiertenversammlung festgelegten Haushalts durch die AMÖ bezahlt.
    2. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Haushaltsvoranschlag zu gliedern. Der Jahresabschluss ist schriftlich zu erläutern.
    Artikel VIII – Auflösung, Schlussbestimmungen

    § 26 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen beschlossen werden. Diese Delegiertenversammlung darf nur in Präsenzform abgehalten werden und ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel der Delegierten anwesend oder vertreten sind. Maßgeblich für die Zahl der stimmberechtigten Delegierten ist der Zeitpunkt der Einladung zur Delegiertenversammlung, die über die Auflösung zu befinden hat.
    2. Ist die einberufene Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen, die spätestens einen Monat nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit zu versenden ist.
    3. Falls die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt, ist der hauptamtliche Vorstand alleinvertretungsberechtigter Liquidator.
    4. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Delegiertenversammlung, die auch über die Auflösung entschieden hat, über die Verteilung des Vermögens.
    5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    § 27 Virtuelle Sitzungen

    Alle Sitzungen und Versammlungen der Gremien der AMÖ können als Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg oder vollständig auf elektronischem Weg (z. B. Videokonferenz) durchgeführt werden, sofern die Satzung nicht ausdrücklich nur eine bestimmte Sitzungs- bzw. Versammlungsform vorsieht. Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. In dem nur mit den Legitimationsdaten zugänglichen virtuellen Raum kann den teilnahmeberechtigten Personen die Gelegenheit gegeben werden, über die dort zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände abzustimmen.

    § 28 Übergangsregelung

    1. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen an dieser Satzung vorzunehmen, wenn dies aufgrund von Beanstandungen des zuständigen Registergerichts für die Eintragung der Änderung der Satzung erforderlich sein sollte.
    2. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung begründeten Mitgliedschaften in gebildeten Gremien bestehen bis zum Stattfinden der nächsten Wahlen fort.

    § 29 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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