Im Februar 2020 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das EuGH-Urteil vom 29. Juni 2017 zur Steuerbefreiung von grenzüberschreitenden Transporten in und aus Drittstaaten dahingehend umgesetzt, dass diese nur noch dann steuerfrei sind, wenn sie vom Spediteur oder Frachtführer unmittelbar an den Versender oder Empfänger der Güter erbracht werden. Unterfrachtführer, die mit der Beförderung beauftragt werden, sollten bei grenzüberschreitenden Beförderungen in und aus Drittstaaten keiner Befreiung von der Umsatzsteuer mehr unterliegen. Bis einschließlich 31. Dezember 2021 wurde nicht beanstandet, wenn die zuvor geltenden Regelungen, die auch eine Steuerbefreiung von Unterfrachtführern bei grenzüberschreitenden Transporten vorsahen, zur Anwendung kamen.
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