• Erlaubnispflicht für Vermittlung von Versicherungen

    Mit Urteil vom 29.09.2022 hat der EuGH entschieden, dass es bei der Einordnung einer Tätigkeit als Versicherungsvermittlung entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht darauf ankommt, dass man selbst Versicherungsnehmer einer Gruppenversicherung ist, sondern vielmehr darauf, dass man eine Vergütung für die Vermittlung der Versicherung erhält. Insofern geht auch die BaFin nunmehr im Bereich der Speditionsversicherung von einer erlaubnispflichtiger Versicherungsvermittlung aus, wenn der Spediteur als Gruppenspitze für die Bereitstellung der Versicherung eine Vergütung erhält. Das heißt, dass Versicherungsnehmer einer Gruppenversicherung, unter welche der Kunde gegen Zahlung einer Vergütung schlüpfen kann, als Versicherungsvermittler einzuordnen sind. Das hat zur Folge, dass sie nur mit Erlaubnis der jeweils zuständigen IHK tätig werden dürfen.

     

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