Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 wurden die Rahmenvertragspartner für Umzüge von Angehörigen des Auswärtigen Amtes und der Bundeswehr durch das BAIUDBw darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zur Rahmenvereinbarung nicht zu Werbezwecken verwendet werden darf. Dies ist auch explizit in § 9 der Rahmenvereinbarung Inland bzw. in § 12 Rahmenvereinbarung Ausland geregelt.
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