AMÖ, DSLV, BGL und ILRM haben gemeinsam die Logistik-AGB überarbeitet und empfehlen die Logistik-AGB 2019 zur unverbindlichen Anwendung ab dem 1. Juli 2019.
Zur Ausgestaltung des Klauselwerks ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Logistik-AGB 2019 wie bisher als Zusatzmodul zu den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) konzipiert sind. Eine die ADSp 2017 ergänzende Vereinbarung der Logistik-AGB 2019 trägt der Tatsache Rechnung, dass die von Speditions- und Logistikunternehmen erbrachten logistischen Leistungen allenfalls punktuell in den Anwendungsbereich der ADSp fallen, da diese nur speditionsübliche logistische Leistungen erfassen, die mit der Beförderung oder Lagerung in Zusammenhang stehen. Logistische Leistungen betreffen aber auch den Handel mit und die Produktion von Gütern.
Für die Einbeziehung der Logistik-AGB 2019 reicht es aus, wenn sie Bestandteil der allgemeinen Vertragserklärungen werden. Denn nach Ziffer 1.6 finden die Logistik-AGB 2019 keine Anwendung gegenüber Verbrauchern, sodass die in den §§ 305 Abs. 2 und 3 BGB enthaltenen Anforderungen nicht beachtet werden müssen, § 310 BGB. Für die Einbeziehung der Logistik-AGB 2019 in einen Vertrag reicht es regelmäßig aus, dass das Speditions- und Logistikunternehmen als Auftragnehmer bei Vertragsabschluss erkennbar darauf hinweist, dass die Logistik-AGB 2019 Vertragsinhalt werden sollen, und der Auftraggeber nicht widerspricht.
Es ist nicht notwendig, den vollständigen Text der Logistik-AGB 2019 dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. Jedes Speditions- und Logistikunternehmen sollte dennoch überlegen, seine Kunden über die Neufassung der Logistik-AGB 2019 zu informieren. Denn auf diese Weise kann jedes Unternehmen dokumentieren, dass eine geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen soll. Bei Vertragsabschlüssen im elektronischen Geschäftsverkehr definiert § 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB allerdings weitergehende Anforderungen. Danach hat der Verwender dem Vertragspartner die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen und damit auch die Logistik-AGB 2019 bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Bei Vertragsabschlüssen mit Ausländern ist ein Hinweis in der Vertragssprache oder in einer anderen Sprache, die der Vertragspartner versteht, ausreichend. In der Regel dürfte hier ein Hinweis in englischer Sprache genügen.
Sofern Sie die Logistik-AGB 2019 verwenden wollen, achten Sie bitte darauf, die Einbeziehungshinweise auf Ihren Geschäftspapieren durch den Austausch oder die Ergänzung der Jahreszahl anzupassen.